In den folgenden FAQ findet ihr Antworten und Hilfestellungen zu den häufigsten ausbildungsrechtlichen Fragen rund um Corona.
1. Ich möchte eine Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden. Muss/Darf ich zu Hause bleiben?
Nein. Nur die Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung anzustecken, reicht nicht, damit Auszubildende der Arbeit fernbleiben dürfen. Betriebliche Interessenvertretungen können darauf hinwirken, zur Arbeit im Homeoffice für Auszubildende und Beschäftigte mit dem Arbeitgeber Regelungen zu vereinbaren, falls es die nicht schon gibt (freiwillige Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung).
2. Ich stehe unter Corona-Quarantäne (Verdacht oder bestätigte Erkrankung). Bekomme ich weiterhin meine Ausbildungsvergütung?
Bei einem Verdacht oder einer bestätigten Erkrankung müssen Auszubildende der Arbeit fernbleiben, um keine weiteren Personen anzustecken.
Auszubildende haben grundsätzlich sechs Wochen lang Anspruch auf ihe volle Vergütung. Der Arbeitgeber kann sich diese Zahlung per Antrag erstatten lassen. Anschließend bekommen Auszubildende Krankengeld von der Krankenkasse bzw. haben sie dann Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzung dafür ist natürlich eine ordnungsgemäße Krankschreibung bzw. eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde.
3. Muss ich dem Arbeitgeber erzählen, dass mir das Gesundheitsamt häusliche Quarantäne anordnet?
Ja, der Arbeitgeber muss davon umgehend und unter Vorlage der gesundheitsbehördlichen Anordnung informiert werden.
4. Muss/Darf ich trotz Corona-Quarantäne zum Unterricht, in den Betrieb oder an einer Prüfung teilnehmen?
Prüfungen, an denen Auszubildende aus wichtigem Grund nicht teilnehmen – beispielsweise wegen einer Corona-Quarantäne (Verdacht oder bestätigte Erkrankung) – gelten als nicht abgelegt (also nicht als Fehlversuch). Stattdessen kann beim nächstmöglichen Termin teilgenommen werden.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Krankschreibung bzw. eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde. Der versäumte Lehrinhalt oder die Prüfung muss wie bei jeder anderen Erkrankung nachgeholt werden.
Weil im Moment alle Schulen und teilweise auch Berufsschulen geschlossen sind, wird es voraussichtlich eine einheitliche Regelung zum Nachholen des versäumten Unterrichts bzw. der Prüfungen je Berufsschule geben. Wie das konkret aussehen wird, ist noch unklar. Fragt am besten in eurer Berufsschule nach.
5. Darf mein Arbeitgeber mich in Corona-Risikogebiete schicken?
Die Arbeitspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstreisen, falls sie dem Zweck der Ausbildung dienen. Nur aus Sorge vor einer Ansteckung dürfen Auszubildende eine Dienstreise nicht verweigern.
Möchte der Arbeitgeber Auszubildende allerdings in ein Quarantänegebiet oder in eine Gegend schicken, wo wegen der Infektionsgefahr eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis), können Auszubildende die Dienstreise verweigern.
Für medizinisches Personal oder Beschäftigte von Katastrophenschutzorganisationen, die gerade zur Bekämpfung von Seuchen in den betroffenen Gebieten eingesetzt werden, gelten abweichende Regeln.
6. Welche Vorsorgemaßnahmen muss mein Arbeitgeber treffen, um mich vor Corona zu schützen?
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben.
Entsprechend muss auch im Betrieb das Abstandsgebot möglichst eingehalten werden, z.B. durch Markierungen auf dem Boden. Wo das nicht möglich ist, muss der ausbildende Betrieb Mund-Nase-Bedeckungen oder weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Je nach Art des Betriebes – etwa mit viel Kundenkontakt – kann eine konkrete Verpflichtung vorliegen, zum Beispiel Desinfektionsmittel bereitzustellen.
Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ihre Beschäftigten über geeignete Schutzmaßnahmen zu informieren und ggf. zu schulen. Diese Maßnahmen müssen mit den betrieblichen Interessenvertretungen abgestimmt werden.
Es macht also Sinn, sich umgehend zur Gefährdungslage im Betrieb zu beraten und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard zu berücksichtigen (siehe dazu beispielsweise die Infos der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
7. Dürfen minderjährige Auszubildende auch in Bereichen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko arbeiten?
Grundsätzlich gilt für Jugendliche im Arbeitsleben der besondere Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dadurch dürfen sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die sie gefährlichen Mikroorganismen aussetzen und ggf. Infektionen verursachen könnten.
8. Meine Berufsschule wurde zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung geschlossen. Muss ich ausgefallene Stunden nachholen?
Die ausgefallenen Stunden müssen nicht nachgearbeitet werden. Je nachdem, wie lange die Berufsschulen geschlossen bleiben, muss es pro Berufsschule einen Plan geben, wie ausgefallener Unterricht nachgeholt werden kann.
Die meisten Berufsschulen stellen aber bereits jetzt Aufgaben, die im Online-Unterricht oder per E-Mail abgerufen werden können. Diese Aufgaben könnten bewertet werden und in die reguläre Benotung einfließen. Ob und wie das abläuft, regeln die Länder.
9. Verlängert sich dadurch meine Ausbildung?
Natürlich ist es Ziel der Ausbildung, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit zu erreichen. Dafür müssen Ausbildende sorgen, aber auch Auszubildende haben eine Mitwirkungspflicht.
Wird dieses Ziel allerdings durch die aktuelle Corona-Krise unerreichbar, kann im Ausnahmefall eine Verlängerung der Berufsausbildung in Betracht kommen. Nach § 8 Abs. 2 BBiG können Auszubildende dann die Verlängerung der Ausbildung beantragen.
10. Die Berufsschule hat mir Aufgaben gegeben. In welchem Umfang muss mein Arbeitgeber mich für die Erledigung freistellen?
Sobald die Schule Unterrichtsalternativen z. B. Online-Unterricht oder Aufgaben anbietet, muss der Arbeitgeber die Auszubildenden dafür in vollem Umfang nach § 15 BBiG freistellen.
Erst mal ist anzunehmen, dass die Berufsschule den Umfang des alternativen Unterrichts analog zur ursprünglichen Berufsschulzeit angelegt hat. Deswegen sollen Unterrichtsalternativen nicht als Hausaufgabe verstanden werden, die einen hundertprozentigen Einsatz im Betrieb rechtfertigen!
Unklarheiten zum Umfang des alternativen Unterrichts sollten direkt mit der Berufsschule geklärt werden. Bei Problemen können sich Auszubildende an ihre betrieblichen Interessenvertretungen wenden.
11. Muss ich in den Betrieb oder in die Dienststelle arbeiten gehen?
Ja, die Auszubildenden müssen im Ausbildungsbetrieb erscheinen, falls der Berufsschulunterricht nicht anderweitig aufrechterhalten wird (zum Beispiel durch Online-Unterricht), sie nicht selbst unter Quarantäne gestellt sind und falls nicht der Ausbildungsbetrieb vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten.
12. Mein Betrieb oder die Dienststelle wurde zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung geschlossen. Bekomme ich weiterhin meine Ausbildungsvergütung, auch wenn ich selbst nicht krank bin?
Ja, Auszubildende bekommen weiterhin ihre Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber gezahlt.
13. Muss ich nun ausbildungsfremde Tätigkeiten ausführen?
Das kommt immer darauf an, was genau für eine Ausbildung vereinbart wurde. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird durch die Corona-Krise nicht erweitert. Nach wie vor müssen nur Tätigkeiten zugewiesen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und in die Ausbildung eingebettet sind.
Allerdings kann in der aktuellen Situation eine Aufrechterhaltung des Betriebes u. a. durch ausbildungsfremde Tätigkeiten möglicherweise die Beschäftigung sichern. Verrichtete ausbildungsfremde Tätigkeiten müssen ebenfalls in den Ausbildungsnachweis eingetragen und von der Ausbildungskraft abgezeichnet werden.
14. Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Nein, nach aktuellem Stand darf Auszubildenden keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Mittel zu nutzen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind (z.B. auch Lernaufgaben für zu Hause), kommt Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage. Wenn es Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit gibt, gelten deren Regeln.
Auf jeden Fall haben Azubis für mindestens sechs Wochen weiterhin Anspruch auf ihre volle Ausbildungsvergütung (nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 BBiG).
15. Können Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?
Nein, denn der Urlaub muss von Auszubildenden selbst beantragt, darf also nicht gegen ihren Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Ausnahmen gelten für sogenannte Betriebsferien, die aber mit den betrieblichen Interessenvertretungen vereinbart werden müssen.
Wenn es Betriebs- oder Dienstvereinbarungen dazu gibt, gelten deren Regeln.
16. Darf der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie meinen Urlaub streichen?
Bereits genehmigtem Urlaub kann der Arbeitgeber Auszubildenden nur streichen, wenn die Existenz des Betriebs gefährdet ist und es in dieser Situation auch auf die Auszubildenden ankommt – der Widerruf des Urlaubs ist also nur auf echte Ausnahmefälle begrenzt.
Aktuell haben vor allem das Gesundheitswesen und der Lebensmittelhandel eine besondere Versorgungsaufgabe für die Bevölkerung. Nichtsdestotrotz bleibt es für ausbildende Betriebe und Dienststellen zumutbar, auf Azubis im bereits gewährten Urlaub zu verzichten.
Wenn euch wegen der aktuellen Situation euer Urlaub gestrichen wird:
17. Dürfen Azubis in der Corona-Krise Überstunden machen?
An den Arbeitszeitregelungen im Tarif- oder Ausbildungsvertrag ändert auch die Corona-Krise nichts. Genauso gilt das Arbeitszeitgesetz weiter. Allerdings können Aufsichtsbehörden für bestimmte Branchen die Arbeitszeitgrenzen ausweiten.
Außerdem dürfen Arbeitgeber einseitig überobligatorische Arbeit verlangen – wenn auch nur im Notfall, etwa im Katastrophenfall zur Abwendung von Schäden im Betrieb. Das gilt also beispielsweise nicht, um in einem produzierenden Betrieb die erhöhte Nachfrage nach bestimmen Produkten zu befriedigen.
In der aktuellen Situation ist ein solcher Notfall in den Gesundheitseinrichtungen oder im Lebensmittelhandel denkbar. Allerdings darf auch in diesen Fällen die maximale Arbeitszeit von 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschritten werden.
Bei Änderung von Arbeitszeiten und vor der Anordnung von Überstunden müssen die betrieblichen Interessenvertretungen beteiligt werden. Eine Beschäftigung von Auszubildenden über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinaus ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG).
18. Dürfen Auszubildende gekündigt werden?
Die kurzfristige Schließung zum Schutz einer weiteren Corona-Ausbreitung rechtfertigt alleine noch keine Kündigung von Auszubildenden. Falls aber ein Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommt und dadurch seine Ausbildungseignung verloren geht, kann die Kündigung von Auszubildenden möglich sein.
In diesem Fall müssen sich die Ausbildenden mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für die Auszubildenden bemühen.
19. Wenn wegen Corona der Kindergarten, die Kita oder die Schule meines Kindes geschlossen hat, kann ich dann zu Hause bleiben und bekomme weiter mein Geld?
Wenn trotz aller Bemühungen keine Betreuung der eigenen Kinder sichergestellt werden kann, gilt der §19 Abs. 1 Nr. 2b des BBiG. Hier ist geregelt, dass Auszubildende bis zu einer Dauer von 6 Wochen weiterhin ihre Ausbildungsvergütung vom Ausbildungsbetrieb erhalten, wenn sie unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. Vorausgesetzt ist hier natürlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten zur anderweitigen Kinderbetreuung ausgeschöpft sind. In dem Fall sollten Auszubildende schnellstmöglich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Außerdem kann auch über die Möglichkeit von Online-Unterricht oder Videokonferenzen für die betreffenden Auszubildenden nachgedacht werden, falls die Betreuungssituation dies zulässt. Die betrieblichen Interessenvertretungen können hier hilfreich zur Seite stehen.
Ist die Betreuungseinrichtung länger als sechs Wochen geschlossen, besteht Anspruch auf 67 Prozent der Nettoausbildungsvergütung (nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz).
Zudem soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Anspruch auf diese zusätzlichen Tage haben alle Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist. Das selbe gilt, wenn die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Es gibt auch Notbetreuungsangebote in den Kitas und Schulen. An wen sich die Angebote richten und auch die genauen Regelungen dazu, sind allerdings nicht bundeseinheitlich und können ggf. kurzfristig geändert werden. Aus diesem Anspruch leitet sich jedoch nicht ab, dass Auszubildende als Vollzeitarbeitskraft tätig seien bzw. angesehen werden dürfen. Denn trotz der Corona-Pandemie dürfen Auszubildende nur ihrem Ausbildungsstand angemessene Tätigkeiten verrichten. Es muss weiterhin gewährleistet werden, dass das Ausbildungsziel innerhalb der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
20. Meine Prüfung wurde verschoben. Wer entscheidet darüber, ob die Prüfung stattfindet? Was passiert mit den bereits bezahlten Prüfungsgebühren?
Die jeweils zuständige Prüfungsstelle entscheidet darüber, ob Prüfungen stattfinden und wann sie nachgeholt werden. Weil die momentane Lage und Risikoeinschätzung rund um Corona nicht absehbar ist, können Prüfungstermine noch nicht festgelegt werden.
Prüfungsgebühren für die Abschlussprüfung der Auszubildenden zahlt der ausbildende Betrieb (§ 37 Abs. 4 BBiG).
21. Durch die verschobene Prüfung endet nun mein Ausbildungsvertrag vor dem Prüfungstag. Verlängert sich meine Ausbildung automatisch?
Nein. Diese sehr wichtige Frage muss individuell von den betreffenden Auszubildenden geklärt werden, sollten die betrieblichen Interessenvertretungen hier keine kollektive Regelung erreichen.
Auszubildende sollten vorsichtshalber einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung beantragen!
22. Bis wann bekomme ich die Ausbildungsvergütung, wenn meine Ausbildung vor der Wiederholungsprüfung endet?
Rechtlich gesehen endet mit dem Ausbildungsverhältnis gleichzeitig auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Auch deshalb sollten Auszubildende vorsichtshalber einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung beantragen.
23. Ist meine Übernahme gefährdet?
Die Einschränkungen und Schließungen von Betrieben zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung sind nicht absehbar, aber haben voraussichtlich sehr schwerwiegende Auswirkungen. Es ist allerdings anzunehmen, dass sich die Wirtschaft davon wieder erholt. Betriebe sollten also weiterhin auf eine Übernahme von Auszubildenden setzen.
Bestehende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur Übernahme gelten unverändert und schützen auch in dieser Krise.
24. Darf der Arbeitgeber in dieser Situation ohne die Mitbestimmung der Interessenvertretung agieren?
Mitbestimmungsrechte gelten auch in Krisensituationen.
25. Ich bin wegen einer Vorerkrankung besonders gefährdet. Darf ich zu Hause bleiben?
Leider nein. Nur die Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung anzustecken, reicht nicht, damit Auszubildende der Arbeit fernbleiben dürfen.
Allerdings sind Ausbildende verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung beim betriebsärztlichen Dienst zu ermöglichen. Dieser schlägt Ausbildenden geeignete Schutzmaßnahmen vor, sollten die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.
Gegebenenfalls kann die ärztliche Stelle auch einen Wechsel des aktuellen Ausbildungsortes empfehlen, also zum Beispiel von der Kundenbetreuung in eine Verwaltungseinheit. Der ausbildende Betrieb erfährt davon nur, wenn der oder die Auszubildende ausdrücklich einwilligt.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung kann telefonisch erfolgen, einige Betriebe bieten dazu eine Hotline für Beschäftigte an.
Betriebliche Interessenvertretungen können darauf hinwirken, zur Arbeit im Homeoffice für Auszubildende und Beschäftigte mit dem Arbeitgeber Regelungen zu vereinbaren, falls es die nicht schon gibt (freiwillige Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung).
26. Darf der Arbeitgeber ein Fiebertagebuch verlangen oder mir das Fieber selbst messen?
Das – kontaktlose - Fiebermessen in Verdachtsfällen wird neben vielen anderen Maßnahmen zum Arbeitsschutz empfohlen. Das heißt allerdings nicht, dass Auszubildende das hinnehmen müssen. Besonders dann nicht, wenn sie keinerlei Symptome wie Husten, Atemnot oder Fieber zeigen.
Keinesfalls akzeptabel ist eine Fiebermessung, bei der ein womöglich noch ungereinigtes Gerät den Körper berührt. Wenn es Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zum Arbeitsschutz gibt, gelten deren Regeln.
27. An wen wende ich mich, wenn ich Probleme oder individuelle Fragen habe, die hier nicht aufgeführt sind?
Erst mal könnt ihr euch an eure Jugend- und Auszubildendenvertretung oder euren Betriebs- bzw. Personalrat vor Ort wenden. Außerdem unterstützt euch eure ver.di Jugend vor Ort.
Diese FAQ gibt es hier als kompaktes PDF zum Download. Auszubildende im Gesundheitswesen finden in den FAQ des Fachbereichs Gesundheit & Soziales zusätzliche Antworten.
Informationen rund um die Ausbildung in Gemeinden liefert der Bundesfachbereich Gemeinden. Und auch der Fachbereich Bund und Länder informiert zur aktuellen Lage.
Und Informationen für die JAV-Arbeit findet ihr auf unserem Serviceportal für JAVen unter "FAQ zu Corona für die JAV-Arbeit".
In jedem Fall: Passt gut auf euch auf und bleibt gesund!